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   BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94   

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https://dejure.org/1994,4621
BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94 (https://dejure.org/1994,4621)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1994 - IV R 53/94 (https://dejure.org/1994,4621)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1994 - IV R 53/94 (https://dejure.org/1994,4621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem Anschein nach im Fall der Bewertung von Grundstücksflächen als Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 12. November 1992 IV R 41/91 (BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430) entschieden hat, verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne eindeutige Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde oder sich zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat.

    Aber auch in diesem Fall hätten die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht ohne weiteres ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen eingebüßt (BFH-Urteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225, und in BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsaufgabe jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364, und in BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94
    Aber auch in diesem Fall hätten die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht ohne weiteres ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen eingebüßt (BFH-Urteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 30. Januar 1986 IV R 270/84, BFHE 146, 378, BStBl II 1986, 516; vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711; vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225, und in BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).

    Dabei könnte auch ein Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts ein Indiz für die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Be triebsvermögen sein (BFH-Urteil vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225, m. w. N. zu 3.).

  • BFH, 31.03.1955 - IV 134/54 U

    Ermittlung des Gewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf Grund des

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94
    Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weder eine Mindestgröße noch einen vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Inventar usw.) voraus (BFH-Urteile vom 31. März 1955 IV 134/54 U, BFHE 60, 392, BStBl III 1955, 150, und vom 21. Dezember 1965 III 291/62 U, BFHE 84, 381, BStBl III 1966, 138).

    Auch die Bewirtschaftung von Stückländereien führt daher zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (BFH in BFHE 60, 392, BStBl III 1955, 150).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    d) Auch die Aufgabe einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr schließt die spätere gewinnrealisierende Entnahme eines betrieblichen Grundstücks nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, unter 1.c der Gründe, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Insbesondere hat der BFH stets betont, dass eine Betriebsaufgabe jedenfalls nicht schon dann gegeben sei, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichten (BFH, Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592; BFH, Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225).
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen -

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - wie im Streitfall - bei den Rechtsvorgängern der Klägerinnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Eine Betriebsaufgabe kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Es kommt ebenso nicht darauf an, dass der Betrieb der Landwirtschaft in den Streitjahren nach den Einlassungen der Klägerinnen nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

    Ein späterer Übergang zur Brachlage infolge mangelnder Bewirtschaftung - der stattgefunden haben mag - konnte dennoch die Zugehörigkeit dieser Parzellen zum Betriebsvermögen des ursprünglichen Betriebs der Landwirtschaft nicht beenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Beweisanzeichen dafür könnte ein Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG sein (s. Senatsurteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592).

    Wegen der Voraussetzungen für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in BFH/NV 1995, 592 zu 1. a der Entscheidungsgründe.

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

    Ausgehend von dieser Prämisse hat der Senat eine Betriebsaufgabe ohne eindeutige Entnahmehandlung auch dann verneint, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und/oder sich der Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat (vgl. u.a. Senatsurteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, und vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verlören land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung wegen ständiger Verkleinerung des Betriebs ausgeschlossen sei (BFH-Urteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592).
  • FG Niedersachsen, 22.12.1997 - IX 377/90

    Entnahme eines Grundstückes aus forstwirtschaftlichem Betrieb ; Für Bauzwecke

    Dies gelte nach dem BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 93/94 (BFH/NV 1995 S. 592) selbst dann, wenn sich der Betrieb durch eine Verkleinerung beim Steuerpflichtigen oder dem Rechtsvorgänger zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat.

    Denn nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1993, 430 verlieren land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung wegen ständiger Verkleinerung nicht mehr möglich ist und der Betrieb nunmehr an sich Liebhabereicharakter erlangt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1995 S. 592).

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

    Aber auch dann, wenn deren landwirtschaftliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Aufgabe der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eingestellt worden sein sollte, hätten die Teilflächen ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht eingebüßt (BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 Rn. 15).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 34/00

    Zuordnung eines sich bisher im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen

    Auch wenn nach einer Betriebsverkleinerung - wie hier zunächst nach der (Teil-) Übertragung auf den Ehemann der Klägerin und sodann durch die Veräußerung des Weinbergs - eine ertragbringende Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, bedeutet dies allein noch keine Betriebsaufgabe (vgl. Urteile des BFH vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 431, vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649, vom 18. März 1999 IV R 65/98, BStBl II 1999, 398).

    Im Übrigen werden die betrieblichen Wirtschaftsgüter eines landwirtschaftlichen Betriebs auch bei einem Übergang zur Liebhaberei allein dadurch noch nicht zum Privatvermögen; vielmehr bedarf es auch hier einer besonderen Entnahmehandlung oder Entnahmeerklärung bzw. Betriebsaufgabenerklärung (vgl. BFH-Urteile in BStBl 1982, 381; 1993, 430; BFH/NV 1995, 592).

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebsaufgabe jedenfalls nicht schon dann anzunehmen, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592).
  • FG Münster, 13.06.2014 - 4 K 4560/11

    Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 4 K 377/99

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 10.09.1996 - IV B 135/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 07.11.1996 - IV B 162/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Beurteilung der Fortführung des Betriebsvermögens

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